SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahr 1922 in Oberstetten gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Oberstetten 1922 e. V.. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. und der zuständigen Fachverbände. Der TSV Oberstetten 1922 e. V. hat seinen Sitz in Hohenstein-Oberstetten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münsingen unter der Nummer VR 55 eingetragen.
     
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     
  3. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.

     
  4. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungs-bestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

     

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

     

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

     

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
     
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

     
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

     
  4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

     
  5. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.

     

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

     
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

     
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied< >die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletztdie Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgtmit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftliche Mahnung im Rückstand ist.Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.

     

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt.

    Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

    Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird.

     

  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

     
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahme-gebühren und Umlagen beschließen.

     
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses im Sinne einer Aufwandsentschädigung vergütet werden.

     

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

     
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

     
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

     
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

     

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Ausschuss
  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

     
  2. Die Mitgliedersammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
    • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

       
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

     
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

     
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

     
  7. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

     

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert, oder
  • die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 11 Ausschuss

  1. Dem Ausschuss gehören an:
    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Abteilungsleiter
    • der Pressewart
    • der 2. Kassier
    • bis zu 5 weitere Beisitzer
  2. Sitzungen des Ausschusses sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

     
  3. Dem Ausschuss obliegt:
    • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
    • die Beschlussfassung über die Ordnung des Vereins
    • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
    • Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
    • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§ 12 Vorstand

  1. Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Kassier der Schriftführer

     
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Kassier Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

     
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

     
  5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens

    Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstands-mitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

     

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

    Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

     

  7. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

     

§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten sind die Jugendleiter zuständig. (Die Vereinsjugend kann gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig werden. Sie bedarf der Zustimmung des Ausschusses.)

 

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäfts- und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Ausschusses gegründet.
     
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Er ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

     
  3. Der Abteilungsleiter wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.

     

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis

     
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

     
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

     

§ 17 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Ausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

     
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

     
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand Bericht erstatten.

     
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

     

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

     
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    • der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

       
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

     
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

     
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

     

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01. März 2008 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 01.April 2006. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

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